Satzung

Satzung des Verein "Wir für Gersfeld" Verein für Tourismus und Gewerbe e.V.

Satzung vom 01.03.2007

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz

  • (1) Der Verein führt den Namen
    „Wir für Gersfeld – Verein für Tourismus und Gewerbe eV“.
    Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
  • (2) Sitz des Vereins ist Gersfeld/Rhön

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  • (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Wirtschaftsstruktur durch Steigerung der Attraktivität der Stadt Gersfeld
  • (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnitts der Abgabenordnung.
  • (3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    (5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Gersfeld für gemeinnützige Zwecke.

B. Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  • (1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
    Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen.
  • (2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins zu unterstützen.
  • (2) Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 5 Beitrag

  • (1) Der Beitrag ist im voraus zu entrichten, er wird jährlich abgebucht und wird als Mindestbeitrag in der ordentlichen Mitgliederversammlung gem. § 8 der Satzung beschlossen.
    Jedes Mitglied kann seinen Beitrag über den Mindestbeitrag hinaus, selbst bestimmen.
  • (2) Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger, erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

  • (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
    a) Tod
    b) Kündigung
    c) Ausschluss
  • (2) Eine Kündigung muss schriftlich zum Jahresende erfolgen.
  • (3) Mitglieder, die Ihren Beitrag über Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz  2 aus der Mitgliederliste ausgeschlossen werden.
  • (4) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
    Ausschließungsgründe sind insbesondere
    a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins
    b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins

C. Vereinsorgane

§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  • (1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
    Ihr obliegt vor allem
    a) die Entgegennahme des Jahresbericht und der Jahresrechnung des
    Vorstandes
    b) die Entlastung des Vorstandes
    c) die Neuwahl des Vorstandes
    d) Satzungsänderungen
    e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    f) die Auflösung des Vereins
  • (2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von mindestens einem Viertel aller Vereinsmitglieder oder von mindestens fünfundzwanzig Vereinsmitgliedern schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  • (3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
  • (4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  • (5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienen erforderlich.
  • (6) Über die Verhandlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichen ist.

§ 9 Vorstand

  • (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden,. dem stellvertretenden Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern. Die Aufgabenverteilung unter den einzelnen Vorstandsmitgliedern wird durch eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung vorgenommen.
  • (2) Zur Vertretung des Vereins ist jedes Vorstandsmitglied alleine berechtigt (Einzelvertretungsbefugnis). Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 500,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vorgenommen wurden.

§ 10 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes

  • (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorsitzenden im Amt.
  • (2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufen werden.
    Die Bekanntgabe der Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich.
  • (3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

D. Ausschüsse

§ 11 Einsetzen von Ausschüssen

  • (1) Der Vorstand kann zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einsetzen.

§ 12 Zusammensetzung der Ausschüsse

  • (1) Jeder Ausschuss besteht aus mindestens einem Mitglied des Vorstandes und einer unbestimmten Zahl weiterer Personen, die vom Vorstand nach ihrer fachlichen Eignung zu berufen sind.
  • (2) Die Ausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
  • (3) Zu Ausschusssitzungen lädt der Ausschussvorsitzende oder das für das jeweilige Aufgabengebiet zuständige Vorstandsmitglied ein.

E. Schlussbestimmung

§ 13 Auflösung des Vereins

  • (1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der in § 8 festgelegten Regeln beschlossen werden.
  • (2) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende und das Mitglied des Vorstandes, das mit den Kassengeschäften vertraut ist zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Liquidation (§§ 47 ff. BGB)

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

  • Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am .01.03.2007
    beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft